Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der
Sturm Verpackungen GmbH
1. Geltungsbereich
1.1. Für alle Verträge - auch zukünftige - zwischen unseren Kunden und der Sturm Verpackungen GmbH, unabhängig vom gelieferten Produkt oder der erbrachten Leistung, gelten ausschließlich diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäftsbedingungen unserer Kunden gelten nur, soweit die Sturm Verpackungen GmbH ihnen schriftlich zustimmt.
1.2. Jegliche Abweichung von diesen Bedingungen ist nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der Sturm Verpackungen GmbH schriftlich oder elektronisch anerkannt ist.
1.3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen auch für alle Änderungen bisheriger Aufträge und Lieferungen, sowie für alle zukünftigen Aufträge und Lieferungen, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Angebote
2.1. Die Angebote der Sturm Verpackungen GmbH sind freibleibend. Wenn nicht anders vereinbart, wird das Angebot ungültig, wenn es vom Kunden nicht innerhalb eines Monats nach Zugang bestätigt wird.
2.2. Aufträge müssen mit den angebotenen Mengen übereinstimmen. Sollten sich die bestellten Mengen von den angebotenen unterscheiden, werden die Preise entsprechend angepasst.
2.3. Sollte für das Vorbereiten eines Angebotes nach Wunsch des Kunden ein erhöhter Aufwand, z. B. in Form von Entwicklung, technischer Leistungen oder Muster entstehen, so wird die Sturm Verpackungen GmbH diesen Aufwand dem Kunden in Rechnung stellen.
2.4. Die zum Angebot gehörigen Abbildungen, Zeichnungen, Farb-, Gewichts- und Maßangaben stellen nur Annäherungswerte dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Auftragsbestätigung, Verträge
3.1. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn nach Erhalt des Auftrags eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung dem Kunden übermittelt wird. Insbesondere sind die Mitarbeiter der Sturm Verpackungen GmbH verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Nachteil der Sturm Verpackungen GmbH ändern.
3.2. Preise in Auftragsbestätigungen und Verträgen basieren auf den Rohstoffpreisen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses. Bei Lieferfristen von mehr als 2 Monaten ist die Sturm Verpackungen GmbH berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, oder Rohstoffkosten eingetreten sind und die Sturm Verpackungen GmbH diese Änderung nicht zu vertreten hat. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Kunde das Recht, sich innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen.
3.3. Wenn der Kunde den Auftrag unberechtigt storniert, kann die Sturm Verpackungen GmbH unbeschadet der ihr zustehenden gesetzlichen Rechte und der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Gesamtpreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
4. Lieferung, Rechnungslegung, Gefahrübergang
4.1. Lieferpläne sind Bestandteil des Vertrages. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, welche die Sturm Verpackungen GmbH nicht zu vertreten hat, so berechnet diese bei Lagerung im Werk der Sturm Verpackungen GmbH monatlich mind. 1,00 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Sturm Verpackungen GmbH.
4.2. Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss verlängern die Lieferfrist bis die Sturm Verpackungen GmbH ihre Machbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann die Sturm Verpackungen GmbH andere Aufträge vorziehen oder abschließen. Die Sturm Verpackungen GmbH ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten. Bei Lieferverzug ist die Haftung der Sturm Verpackungen GmbH im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Netto-Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß Ziff. 11 wird dadurch nicht berührt. Der Kunde informiert die Sturm Verpackungen GmbH spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
4.3. Die Lieferung erfolgt unversichert, eine Versicherung auf Kosten des Kunden kann vereinbart werden.
4.4. Durch die Absprache von Lieferterminen werden keine Fixgeschäfte vereinbart. Hierzu ist eine gesonderte Individualabrede erforderlich.
4.5. Die Waren zuzüglich Nebenkosten werden zum Liefertermin in Rechnung gestellt. Sturm Verpackungen GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Sturm Verpackungen GmbH durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4.6. Die Sturm Verpackungen GmbH ist zur Teillieferung in angemessenem Umfang berechtigt. Zusätzliche Kosten für vom Kunden verursachte Teillieferungen (zusätzliche Versandkosten, Lagerkosten, etc.) hat dieser der Sturm Verpackungen zu erstatten.
5. Gewerblicher Rechtsschutz
5.1. Der Kunde hält die Sturm Verpackungen GmbH jederzeit schad- und klaglos bei Ansprüchen aus der Verletzung geistiger und / oder gewerblicher Eigentumsrechte, im Falle der Herstellung oder Nachbildung gemäß dem Auftrag und den Anweisungen des Kunden und / oder Materialien und / oder Texten, Warenzeichen, Entwürfen und Konstruktionen, die Sturm Verpackungen GmbH vom Kunden oder in dessen Auftrag von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Verletzung nicht zu vertreten hat.
5.2. Das geistige Eigentum an den entwickelten Verpackungen bleibt bei der Sturm Verpackungen GmbH und darf vom Kunden ohne schriftliche Genehmigung nicht verwendet werden.
5.3. Arbeitsmaterialien wie Entwürfe, Stanzen, Formgeräte, Klischees und digitale Daten, die von der Sturm Verpackungen GmbH erstellt worden sind , bleiben ihr Eigentum, auch wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat. Pläne, Zeichnungen, Skizzen und anderes Eigentum des Kunden werden bei Sturm Verpackungen GmbH auf Risiko des Kunden gelagert, soweit dieser nicht die Rücksendung / Vernichtung auf eigene Kosten wünscht.
5.4. Die Pflicht zur Lagerung der unter 5.3 genannten Materialien endet 2 Jahre nach deren letzter Verwendung. Danach hat die Sturm Verpackungen GmbH das Recht, nach ihrer Wahl die Materialien zu vernichten.
6. Toleranzen
6.1. Qualität: Die Produkte werden nach dem Stand der Technik produziert. Branchenübliche Toleranzen des Fertigungsverfahrens (siehe jeweils geltende Fehlerbewertungsliste des ecv-Verlages, welche dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird) gelten als vom Kunden genehmigt.
6.2. Menge: Sofern nicht anders vereinbart, gelten Mengentoleranzen von +/- 10 % als akzeptiert. Bei Kleinauflagen von unter 1000 Stück ist eine Toleranz von +/- 20 % zulässig.
7. Verpackungsrücknahme
Besondere Verpackungsspezifikationen müssen gesondert geregelt werden. Verpackungen nimmt die Sturm Verpackungen GmbH an ihrem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung und Entsorgung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben werden.
8. Warenannahme, Haftung und Mängel
8.1. Mängel sind der Sturm Verpackungen GmbH unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verzögern oder verweigern.
8.2. Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen.
8.3. Bei berechtigten Mängelanzeigen wird die Sturm Verpackungen GmbH nach ihrer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde nach dem erfolglosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder - bei erheblichen Mängeln - vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziff. 11 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.
8.4. Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist die Sturm Verpackungen GmbH berechtigt, ihre Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und -rechte zu beschränken, die ihr gegen den Lieferanten dieses Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 8.3 zu.
8.5. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit die Sturm Verpackungen GmbH nicht wegen Körperschäden haftet, ihre Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen hat oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Sturm Verpackungen GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Sturm Verpackungen GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Sturm Verpackungen GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigegeben.
9.2. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der Sturm Verpackungen GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und seinem Abnehmer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Die Sturm Verpackungen GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Sturm Verpackungen GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich die Sturm Verpackungen GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann die Sturm Verpackungen GmbH verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für die Sturm Verpackungen GmbH vorgenommen, aber ohne diese zu verpflichten. Werden diese Gegenstände mit anderen, der Sturm Verpackungen GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.4. Werden Liefergegenstände mit anderen, der Sturm Verpackungen GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände (Rechnungswert) zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für die Sturm Verpackungen GmbH.
9.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalt ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern in gewöhnlichem Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt gemacht hat, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
9.6. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Sturm Verpackungen GmbH zur Zurücknahme berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme von Vor-behaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklärt die Sturm Verpackungen GmbH den Rücktritt, ist sie zur freihändigen Verwertung berechtigt.
9.7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Sturm Verpackungen GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
10.1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und evtl. Portospesen zuzüglich jeweils geltender gesetzlicher Umsatzsteuer.
10.2. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Sturm Verpackungen GmbH zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie die Sturm Verpackungen GmbH bei ihrer Bank frei darüber verfügen kann.
10.3. Der Kunde kann nur aufrechnen oder die Zahlung zurückhalten, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
10.4. Bei Zahlungsverzug berechnet die Sturm Verpackungen GmbH Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mind. aber 10%.
11. Allgemeine Haftung
11.1. Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art - gegen die Sturm Verpackungen GmbH sind ausgeschlossen, wenn die Sturm Verpackungen GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährden. Dabei ist die Haftung der Sturm Verpackungen GmbH jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
11.2. Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Körperschäden und wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.
12. Höhere Gewalt
12.1. Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von der Sturm Verpackungen GmbH zu vertretenden Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insb. Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Vorlieferanten der Sturm Verpackungen GmbH oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
12.2. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in den in Ziffer 12.1 genannten Fällen ausgeschlossen.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleibt davon das Vertragsverhältnis im Übrigen unberührt.
Die Parteien sind in diesem Fall einander verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch so eine solche zu ersetzen, die der ursprünglich gewollten nach ihrer wirtschaftlichen Zielsetzung auf rechtlich zulässige Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt beim Auftreten einer Vertragslücke.
14. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Sturm Verpackungen GmbH, 65510 Idstein
14.2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.3. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Sturm Verpackungen GmbH. Die Sturm Verpackungen GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.4. Datum: Idstein 2013/03